ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ab onexio Version 2.5

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

onexio – eine Marke der 72solutions – im Folgenden Wir und onexio genannt

Sie, Käufer der onexio und damit Vertragspartner, im Folgenden Kunde, Vertragspartner, Anwender genannt

1 VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Die Angebote von onexio sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.

1.2 An einen Auftrag ist onexio erst gebunden, wenn er von onexio schriftlich bestätigt worden ist oder onexio mit der Auftragsausführung beginnt.

1.3 Erfolgt die Bestellung mündlich oder per Telefon, so ist der Kunde verpflichtet, diese anschließend schriftlich zu bestätigen oder die entsprechende Rechnung zu überweisen.

1.4 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Software getestet hat, bevor er sie kauft. Nur Bereiche, die nicht getestet werden konnten, können beanstandet werden.

2 VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 onexio verkauft und überträgt an den Kunden sowie – sofern vereinbart – mit dem Kunden verbundenen Unternehmen auf Dauer: das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, für seine betrieblichen Zwecke die in der Auftragsbestätigung genannten Programme nebst dazugehörigem Dokumentationsmaterial, wie Ziffer 3.2 definiert, auf den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Datenerfassungssystemen (Clients) zu nutzen. Für in der Auftragsbestätigung genannten onexio®-Programme gilt die beigefügte Leistungsbeschreibung „Handbuch“. Den Parteien ist bekannt, dass nur die jeweils in der beauftragten Software-Version(en) aufgeführten Module Vertragsgegenstand sind und nicht alle Programme/Funktionen aus der Leistungsbeschreibung.

2.2 Die in Ziffer 2.1 eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf den vereinbarten Einsatzort. Der Kunde informiert onexio über Veränderungen des Firmensitzes, Umfirmierungen oder Veräußerung der Firma. Dies wird onexio schriftlich mitgeteilt.

2.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen und ausdrücklichen Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt:

2.3.1 die überlassenen Programme ganz oder teilweise außerhalb Europas (Europäische Union (EU) und Schweiz) oder seines vereinbarten Einsatzortes zu kopieren;

2.3.2 diese Programme ganz oder teilweise zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder

2.3.3 die Programme insgesamt oder Teile davon, ohne die schriftliche Einwilligung von onexio in irgendeiner Form zu bearbeiten oder zu verändern.

2.4 Soweit zu den überlassenen Programmen Datenbestände (z.B. Dateien, Datenbankmaterial) gehören, sind sie Teil der Software und unterliegen sämtlichen sich auf die Software beziehenden Bestimmungen dieses Vertrages. Dies gilt ebenso für neue Releases und Ergänzungen der Software, welche dem Kunden nach Erfüllung der Überlassungspflicht nach Ziffer 2.5 zur Verfügung gestellt werden.

2.5 In Erfüllung ihrer unter Ziffer 2.1 beschriebenen Hauptleistungspflichten übergibt onexio dem Kunden:

2.5.1 einen (2) Softwaredownload mit einer Kopie der ablauffähigen Software des in dem jeweiligen Auftrag genannten Programms.

2.5.2 sowie eine Dokumentation „Handbuch”. Die Installation wird, wenn nicht anders vereinbart, von einem benannten Mitarbeiter des Kunden durchgeführt.

2.6 Bestimmungen zur deutschen KassenSichV und technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Dieser Abschnitt gilt für Kunden, die der deutschen Kassensicherungsverordnung unterliegen. Seit dem Jahr 2020 müssen in Deutschland elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (im Folgenden “TSE”) verfügen, um sie gegen Manipulationen zu schützen. Dabei müssen bestimmte Geschäftsvorfälle elektronisch signiert und Signaturnachweise auf den Belegen angebracht werden. onexio bedient sich zur elektronischen Signatur eines externen Dienstleisters, um die Signaturanforderungen cloudbasiert umzusetzen.

2.6.1 Sicherungseinheit

Technische Sicherheitseinrichtungen werden von einem von uns beauftragten zertifizierten Dienstleister für die Kasse ausgestellt. Aktuell wird der Anbieter fiskaly (fiskaly Germany GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main) eingesetzt. Der Erwerb einer TSE gilt als Beauftragung zur Ausstattung der Kasse mit einer cloudbasierten TSE. Wir behalten uns das Recht vor, den Dienstleister bei Bedarf zu wechseln.

2.6.2 Gültigkeitsdauer und Kündigung

Sofern in den Bedingungen des erworbenen Sicherungseinheit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist, gilt für erworbene Sicherungseinheit eine Laufzeit von zwölf Monaten sowie eine Verrechnung im Voraus. Der Vertrag über ein Sicherungseinheit verlängert sich jeweils automatisch um die ursprünglich vorgesehene Laufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

2.6.3 Ausfälle

Bei einem Ausfall des Dienstleisters kann onexio weiter ohne Einschränkungen verwendet werden. Der Ausfall wird jedoch automatisch bei dem Geschäftsvorfall (z.B. auf dem Beleg) vermerkt. Sobald der Dienstleister wieder funktionsfähig ist, werden Geschäftsvorfälle wieder automatisch signiert.

3 BEGRIFFE

3.1 „Computer” ist die Zentralprozessor-Einheit des Kunden (Server), sowie daran angegliederte Computerarbeitsplätze (Clients).

3.2 „Dokumentation” oder „Dokumentationsmaterial” sind Unterlagen, die dem Kunden durch onexio als unformatiertem Text oder PDF-Datei oder programminterner Hilfedatei oder nach Wahl von onexio auch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. Nachschlage-, Installations- und Verwaltungshandbücher.

3.3 „Einsatzort” ist der aktuelle Standort des Kunden innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz, aufgeführt im entsprechenden Auftrag. Sollte eine Verlegung des Standortes erfolgen, so wird dies onexio umgehend schriftlich mitgeteilt.

3.4 „Nutzung” im Sinne dieses Vertrages bedeutet das vollständige oder teilweise Speichern der verkauften Programme und Datenbankmodule auf die Massenspeicher der im Auftrag bezeichneten Computer sowie die Ausführung des Programms als Kopie in den Arbeitsspeicher zum Zweck der Anwendung der dem Programm zugrunde liegenden Einsatzbereiche.

3.5 „Software“ bezeichnet umfassend, die dem Kunden gemäß Auftragsbestätigung verkauften Computerprogramme nebst den zur Nutzung notwendigen Datenbankmodulen und die dazugehörende Dokumentation, sei es in maschinenlesbarer oder gedruckter Form.

3.6 Die „Auftragsbestätigung” ist das von onexio vorgesehene Formblatt.

3.7 Ein “Fehler” der vertragsgegenständlichen Software liegt vor, wenn Funktionen der Software nicht entsprechend der Dokumentation ausgeführt werden, unrichtige Ergebnisse auftreten, der Programmablauf unkontrolliert unterbrochen oder in anderer funktionswidriger Weise die Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird, ohne dass dies durch eine Störung der Hardware oder des Betriebssystems oder eine Änderung des Betriebssystems des Kunden vorliegt. Bedienungs- und Eingabefehler werden hiervon nicht erfasst.

4 UMFANG DER LIEFERUNG UND LEISTUNG, LEISTUNGSFRISTEN

4.1 Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend sind. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag, entsprechend den Angaben des Kunden, nicht durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

4.2 onexio ist bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. onexio ist weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

4.3 Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

4.4 Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

4.5 Die unseren Angeboten beigefügten Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. An Zeichnungen, Entwürfen, Muster oder ähnliche Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor.

4.6 Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.7 Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen, wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

5 VERGÜTUNGEN

5.1 Für die Übertragung jeder in einem Auftrag dokumentierten Nutzungsberechtigung im Sinne von Ziffer 2.1 sowie die Übereignung der zugehörigen Dokumentationsmaterialien hat der Kunde den im jeweiligen Auftrag ausgewiesenen Preis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

5.2 Dem Kunden werden bei Verzug mit Geldschulden Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens durch eine der beiden Parteien wird damit nicht ausgeschlossen.

5.3 Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

5.4 Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von onexio.

5.5 Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

6 LEISTUNGSBEURTEILUNG

Die angeführten Reaktionszeiten in Werktagen sind maximal zu verstehen. Wir sind stets um schnellstmögliche Durchführung bemüht.

FallartDringlichkeitReaktionszeit in WerktagenVerhältnisFaktor
Normalfallniedrig>31:1100%
Dringlicher oder planbarer Wunschmittel≤32:1200%
Dringlicher oder ungeplanter Bedarfhoch≤13:1300%
GeschäftszeitVerhältnisFaktor
Montag – Donnerstag9:00 – 17:001:1100%
17:00 – 22:002:1200%
22:00 – 6:003:1300%
6:00 – 9:002:1200%
Freitag9:00 – 15:301:1100%
15:30 – 22:002:1200%
22:00- 23:593:1300%
Samstag00:00 – 23:593:1300%
Sonn- und Feiertag00:00 – 23:593:1300%
Urlaubsunterbrechung00:00 – 23:593:1300%
Journaldienst00:00 – 23:592:1200%

7 SCHUTZ DER IMMATERIALGÜTERRECHTE VON onexio

7.1 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die dem Kunden überlassene Software einschließlich etwaiger Kopien Geschäftsgeheimnisse von onexio enthält und die vertragsgegenständlichen Programme Urheberrechtsschutz genießen.

7.2 Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse von onexio, welche ihm bekannt geworden sind, zu schützen. Die Weitergabe von Daten, Informationen oder Kenntnissen, welche aufgrund dieses Vertrages erworben wurden, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von onexio möglich. In gleicher Weise verpflichtet sich onexio.

7.3 Unbeschadet der Nutzungsbeschränkung aus Ziffer 2.3 ist der Kunde berechtigt von sämtlichen Komponenten der ihm überlassenen Software-Sicherheitskopien herzustellen, die an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.

7.4 Der Kunde hat die in der überlassenen Software enthaltenen Urheberrechts- und Warenzeichenvermerke unverändert beizubehalten und allen von ihm erstellten Kopien oder Teilkopien, einschließlich der gemäß Ziffer 7.3 erstellten Sicherheitskopien, beizufügen. Der Kunde hat onexio auf Anfrage den Aufbewahrungsort jeder Sicherheitskopie schriftlich mitzuteilen.

7.5 onexio weist darauf hin, dass die Software mit einem Kopierschutz gegen nicht genehmigte Nutzung, insbesondere nicht genehmigtes Kopieren, versehen sein kann und die Software im Falle einer solchen vertragswidrigen Nutzung gebrauchsunfähig macht. Darüber hinaus kann die Software-Funktionsstörungen aufweisen, sofern die Software auf mehr als die vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen installiert wird.

7.6 Die Software ist geistiges Eigentum von der onexio. Sie erkennen als Anwender der onexio-Produktfamilie an, dass sämtliche Bestandteile durch Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums bzw. Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt sind. Die Struktur, die Anordnung und der Code der Software sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Daten von onexio.

7.7 Die Vervielfältigung des Programmes oder die Nutzung in einem Netzwerk mit mehr Anwendern, als vertraglich vereinbart, ist nicht gestattet. Nicht gestattet ist auch das Verändern, Übersetzen oder ein Reverse Engineering-Verfahren, Dekompilieren, Disassemblieren oder Derivative. Ferner ist untersagt, Schutzrechtshinweise oder -vermerke auf der Software zu entfernen.

7.8 Die Software überprüft regelmäßig die Gültigkeit Ihrer Lizenz, indem sie bestimmte Informationen wie die Anzahl der Benutzer, die Lizenzschlüssel und die Softwareversion an unseren Server übermittelt. Diese Datenübermittlung dient ausschließlich zur Sicherstellung der Lizenzvereinbarung und zur Betrugsprävention. Sollten Sie der Datenübermittlung nicht zustimmen, kann die Nutzung der Software eingeschränkt oder beendet werden.

7.9 Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen erklären Sie sich damit einverstanden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro an onexio zu zahlen. Die darüberhinausgehende Geltendmachung eines höheren entstandenen Schadens bleibt onexio vorbehalten. Ihr Nachweis, onexio sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden, bleibt hiervon unberührt.

7.10 Sie dürfen Warenzeichen der onexio-Produktfamilie ausschließlich zur Kennzeichnung des von der Software hergestellten, ausgedruckten oder am Bildschirm wiedergegebenen Ausgabematerials benutzen. Diese Art der Warenzeichenbenutzung gewährt Ihnen keinerlei Eigentumsrechte im Hinblick auf das betreffende Warenzeichen. Mit Ausnahme der obigen Angaben gibt Ihnen das vorliegende Abkommen keine zur Software gehörigen geistigen Rechte.

7.11 Weitere Bestimmungen die herstellerseitig von mitgelieferten Fremd-Programmen sind, sind zu beachten und behalten ihre Gültigkeit.

7.12 Die vorgenannten Pflichten aus Ziffer 7.1 bis 7.10 gelten zeitlich unbeschränkt, solange die überlassene Software existiert.

8 SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

8.1 Sollte der Kunde durch eine vertragsgemäße Nutzung der Software gewerbliche Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte Dritter verletzen und deshalb von diesem dritten Rechtsinhaber zivilgerichtlich in Anspruch genommen werden, erstattet onexio seinem Kunden sämtliche von ihm zu tragenden Prozesskosten im Sinne von §41 Zivilprozessordnung, soweit er nicht von der Gegenseite aus prozessualen oder materiellrechtlichen Gründen Prozesskostenerstattung erhält.

8.2 onexio haftet jedoch in keiner Weise für Kosten aufgrund von Schutzrechtsverletzungen, welche durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Software, insbesondere die Verwendung der Programme in vom Kunden veränderter oder bearbeiteter Form verursacht worden sind, es sei denn die Veränderung oder Bearbeitung wurde von onexio ausdrücklich und schriftlich als vertragsgemäß anerkannt. Die Haftung von onexio nach Ziffer 8.1 entfällt ferner, wenn die Nutzung der Software durch Kunden, der von onexio vorgegebenen Anleitung und Spezifikation nicht entspricht.

8.3 onexio haftet für vom Kunden oder Benutzer in der Software gespeicherte Inhalte in keiner Weise.

9 GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Die Leistungsbeschreibungen der Software sind Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen von onexio in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von onexio in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

9.2 Für Sachmängel der Software haftet onexio nach den Regeln des Kaufrechts, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung, die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als unwesentlich auswirkt.

9.3 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht:

9.3.1 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software;

9.3.2 bei Mängeln, die durch Abweichung von den für die Standardsoftware vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

9.4 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach Ziffer 12 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.5 Dem Vertragspartner stehen keine Ansprüche aus Mängelhaftung zu,

9.5.1 wenn er die Software nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt,

9.5.2 wenn die Software auf mehr Arbeitsplätzen installiert wird, als vertraglich vereinbart wurde,

9.5.3 wenn er die Software unzulässigerweise verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel auf die Software zurückzuführen ist,

9.5.4 bei Bedienungsversagen durch den Anwender,

9.5.5 im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Software nicht geeignet sind, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel auf die Software zurückzuführen ist und dieser bei Übergabe anhaftete, oder

9.5.6 wenn der Vertragspartner ungeachtet der Empfehlung von onexio, die Nutzung der Software aufgrund möglicher oder tatsächlicher Mängel einzustellen, diese weiterhin nutzt, bevor diese Mängel beseitigt wurden.

9.6 Soweit ein Mangel vorliegt, ist onexio zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung von neuer mangelfreier Software berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist onexio berechtigt, sie zu verweigern.

Die Nacherfüllung darf auch in Form der Lieferung eines neuen Releases der Software erfolgen. Unwesentliche Mängel können im Rahmen des nächsten Updates, welches onexio für die Software im Rahmen des üblichen Geschäftsganges veröffentlicht behoben werden. onexio kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten onexio gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

9.7 Nach Zugang der Fehlermitteilung durch den Vertragspartner erteilt onexio entsprechende Handlungsanweisungen zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung. Der Vertragspartner wird die Handlungsanweisungen von onexio zur Umgehung oder Beseitigung des Mangels durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm zumutbar. Führen die Anweisungen nicht zum Erfolg, so wird onexio dem Vertragspartner mitteilen, ob die beanstandete Software an onexio zurückzuschicken ist oder beim Vertragspartner von onexio im Rahmen eines örtlichen Kundendienstes überprüft wird. Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung werden werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr erbracht.

9.8 Der Vertragspartner gibt onexio in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Mitarbeitern und Beauftragten von onexio wird zur Erfüllung der Mängelhaftungsansprüche freier Zugang zur Software gewährt. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Vertragspartner die entsprechenden Räume, Geräte, Software, Unterlagen mit ggf. Fehlerbeispielen und Datenmaterial, auch Testdaten, Rechnerzeit sowie Mitarbeiter zur Information rechtzeitig und in geeignetem Umfang zur Verfügung stellen sowie auf Anweisung von onexio hin vor der Mangelbeseitigung Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen etc. entfernen. Sofern möglich, wird der Vertragspartner für onexio einen Zugang zur Fernwartung bereitstellen. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Vertragspartner nach Anweisung von onexio her.

9.9 onexio ist berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Software wird Eigentum von onexio.

9.10 Als Nacherfüllung hat der Vertragspartner, soweit zumutbar, auch eine neue Fassung der Software, die den Mangel nicht mehr enthält zu akzeptieren. Übernimmt der Vertragspartner wegen Unzumutbarkeit eine neue Fassung als Nacherfüllung nicht, bleiben anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte unberührt.

9.11 onexio ist berechtigt einen Mangel zu umgehen, wenn der Mangel selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet.

9.12 Zur Nacherfüllung gehört ggf. auch die Lieferung einer ausgedruckten Korrekturanweisung für die vom Mangel etwa betroffene Dokumentation.

9.13 Ergibt eine Überprüfung, dass ein Fehler nicht vorliegt oder onexio diesen im Rahmen der Mangelhaftung nicht zu vertreten hat kann onexio eine Aufwandserstattung nach den üblichen Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.

9.14 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch onexio oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

9.15 Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzung und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

9.16 Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs, insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche, nach den folgenden Regelungen Ziffer 9.17 bis einschließlich Ziffer 9.21.

9.17 Für Schäden haftet onexio gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:

9.17.1 bei Vorsatz.

9.17.2 bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, wobei die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

9.17.3 im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober Fahrlässigkeit der sonstigen Erfüllungsgehilfen von onexio, wobei die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

9.17.4 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

9.17.5 bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder

9.17.6 bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.

9.17.7 onexio haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen. Ist der Vertragspartner Unternehmer ist die Haftung jedoch summenmäßig begrenzt auf das doppelte des Überlassungsentgelts ohne Umsatzsteuer. Sie ist dem Grunde nach begrenzt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

9.18 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von regelmäßigen Sicherungskopien eingetreten wäre.

9.19 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.20 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

9.21 Für den Betrieb der Software in Konstellationen, die auf der Homepage nicht beschrieben werden, wird eine Gewähr auf die uneingeschränkte Funktionalität der Software nicht übernommen; die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit kann nicht mit jeder erdenklichen Computerkonfiguration (siehe Ziffer 3.1) gewährleistet werden.

10 GEHEIMHALTUNG

10.1 Der Kunde und onexio verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages unbegrenzt bestehen.

10.2 Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen, – die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen; – welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben; – die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder; – die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

10.3 Der Kunde und onexio verpflichten sich alle gerichtlichen Aufforderungen zur Datenherausgabe unverzüglich der Gegenseite kundzutun.

11 HAFTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL

11.1 An der Software stehen onexio oder Dritten Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartner die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte (Nutzungsrechte) nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Bei Rechtsmängeln haftet onexio entsprechend vorstehend Ziffer 11 vorbehaltlich nachfolgender Regelungen:

11.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, onexio unverzüglich schriftlich und umfassend von der Anspruchserhebung Dritter in Kenntnis zu setzen. onexio ist berechtigt so weit wie möglich die alleinige Kontrolle über die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung und damit verbundene Handlungen auszuüben. Der Vertragspartner wird onexio die erforderliche Unterstützung, Informationen und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewähren.

11.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so hat onexio in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang das Recht die Nacherfüllung nach ihrer Wahl dadurch vorzunehmen, dass onexio entweder die Software so abändert, dass sie nicht mehr Rechte Dritter verletzt oder die Befugnis erwirkt, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner vertragsgemäß genutzt werden kann oder dem Vertragspartner einen neuen Softwarestand (Update, Upgrade, neues Release) mit vertragsgemäßem Funktionsumfang verschafft, durch welchen Rechte Dritter nicht verletzt werden oder die Software gegen eine Software austauscht deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Zumutbar für den Vertragspartner sind Funktionsänderungen mit akzeptablen Auswirkungen.

12 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

12.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird er die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der ggf. vorhandenen Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen onexio innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich mitgeteilt werden.

12.2 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Vertragspartner, die von onexio erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Vertragspartner entsprechende Checklisten von onexio verwenden.

12.3 Der Vertragspartner muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

12.4 Während erforderlicher Testläufe ist der Vertragspartner anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Wartungsarbeiten einzustellen.

12.5 Der Vertragspartner gestattet onexio den Zugriff auf die Software mittels Fernwartung. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Vertragspartner nach Anweisung von onexio her.

12.6 Der Vertragspartner erteilt den onexio Mitarbeitern die notwendigen Zugangsberechtigungen.

12.7 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 12.1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

12.8 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

13 GESAMTHAFTUNG, RÜCKTRITT

13.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Mängelhaftung.

13.2 Für die Haftung von onexio auf Schadensersatz gelten die vorstehenden Regelungen Ziffer 9.15 bis 9.21 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für Ersatz von Sachschäden.

13.3 Soweit die Haftung onexio gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von onexio.

13.4 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn onexio die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In den Fällen von Ziffer 9.6., 9.14 (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.), bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Lieferung der Software durch onexio verbleibt es jedoch allein bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen einer angemessenen Frist auf Aufforderung von onexio hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

13.5 Im Falle des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners ist onexio berechtigt, für die durch den Vertragspartner gezogene Nutzung aus der Anwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt, wobei bei einem Rücktritt wegen eines Mangels ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

14 VERJÄHRUNG

14.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Software, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziffer 14.2 ein Jahr, ist der Vertragspartner Verbraucher, zwei Jahre.

14.2 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 14.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen onexio.

14.3 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 14.1 gilt nicht in den Fällen von Ziffer 9.17, 9.18 und 9.20; insoweit sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich.

14.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn. die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

14.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

15 KUNDENDIENST

15.1 Neben der Gewährleistung gemäß Ziffer 9 dieses Vertrages leistet onexio einen Kundendienst zur Softwarepflege.

15.2 Etwaige für onexio entstandenen Aufwände zur Softwarepflege werden separat berechnet, sollte kein Abschluss der onexio-Wartung oder onexioSupport+ zustande gekommen sein.

15.3 Für telefonischen Support ist ein laufender Token-Block erforderlich. Ein Token entspricht einer angebrochenen Viertelstunde Supportleistung und unterliegt Ziffer 6 (Leistungsbeurteilung). Sollte zum Zeitpunkt des Anrufes kein Block mit offenen Tokens bestehen, wird ein neuer in Rechnung gestellt. Die Supportrechnungen sind ohne Abzüge sofort und im Voraus zahlbar. Es wird ein Überweisungsbeleg vorab per E-Mail akzeptiert. Wird eine Supportrechnung nicht bezahlt, wird kein Support mehr geleistet. Es werden keine einzelnen Tokens in Rechnung gestellt. Sollten systemseitige Fehler auftreten, wird die Problembehandlung hierfür nicht verrechnet.

15.4 Eine korrumpierte Datei ist im Normfall durch ein Update (auch mit derselben Version möglich) zu bereinigen. Die Kosten dafür sind selbst zu tragen (Update-Preis), wobei dieselbe Version von uns kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Reparaturdauer ist immer abhängig von Supportaufkommen und Dringlichkeit, und beträgt in der Regel bis zu 72 Stunden. Für die Reparatur wird, wie für jeglichen anderen Support, der tatsächliche Zeitaufwand mittels Tokens verrechnet. Sollte die Datenbank so schwer beschädigt sein, dass diese nur mit hohem zeitlichem Aufwand zu reparieren ist, wird nach Rücksprache gehandelt, Reparaturkosten müssen einem Datenverlust durch Backup-Verwendung entgegengestellt werden. Die Reparatur erfolgt während unserer Bürozeiten. Wünschen Sie einen Overnight-Service (Datei abends bis 20:00 Uhr gemailt und spätestens bis zum nächsten Morgen 10:00 Uhr zurück), berechnen wir eine höhere Servicepauschale (300%). Siehe Ziffer 6 (Leistungsbeurteilung).

15.5. Sollte sich Ihre onexio nach einem Betriebssystem-Update, einem FileMaker-Update oder einem Update der onexio selbst, nicht mehr öffnen lassen, ist das in jedem Fall eine kostenpflichtige Supportleistung. Wir empfehlen Updates immer erst nach gründlicher Kompatibilitätsprüfung oder Rückfrage durch unser Support-Team durchzuführen.

16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzt durch den entsprechenden Auftrag und die in diesem Vertrag angesprochenen zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Ziffer 2.3 geben die gesamte Willenseinigung der Parteien bezüglich der Überlassung der vertragsgegenständlichen Software vollständig und abschließend wieder. Sie ersetzen alle zuvor mündlich oder schriftlich getroffenen Abreden.

16.2 Änderungen dieses Vertrages sowie künftige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliches Ergebnis, dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt.

16.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Parteien Wien, Österreich.

16.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie seiner Anbahnung und Abwicklung ist der Sitz von onexio (Wien, Österreich). onexio ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für den Kunden geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.

16.6 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.

Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz der 72solutions GmbH (Handelsgericht Wien)

72solutions GmbH

Gersthofer Straße 138/8

1180 Wien, Österreich